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   ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 11 Ca 831/18   

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ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 11 Ca 831/18 (https://dejure.org/2018,65972)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.09.2018 - 11 Ca 831/18 (https://dejure.org/2018,65972)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. September 2018 - 11 Ca 831/18 (https://dejure.org/2018,65972)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 11 Ca 831/18
    Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - in AP BGB § 613a Nr. 370).

    Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- und Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 38 in juris; Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - in AP BGB § 613a Nr. 370).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebes wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - in AP BGB § 613a Nr. 370).

    Der Gesetzeswortlaut umschreibt nur einen "Mindestzeitraum", der zwischen der Anzeigenerstattung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 70 in. NZA 2009, 1267).

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 25/05

    Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung - Durchführung einer

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 11 Ca 831/18
    Diese können grundsätzlich im Wege der Leistungsklage verfolgt werden (BAG, Urteil vom 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 10 in juris).

    Liegen die maßgeblichen Handlungen des Insolvenzverwalters nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, handelt es sich um Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO (BAG, Urteil vom 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 11 in juris).

    Der Arbeitgeber beginnt mit der Betriebsänderung, wenn er "unumkehrbare Maßnahmen" in Bezug auf die Betriebsänderung getroffen hat (vgl. BAG, Urteil vom 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - in AP InsO § 209 Nr. 5).

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 11 Ca 831/18
    Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- und Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 38 in juris; Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - in AP BGB § 613a Nr. 370).

    Erst recht wird er langfristige Geschäftsbeziehungen nicht kündigen, wenn eine Betriebsveräußerung oder -fortführung beabsichtigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 51 in BeckRS 2012, 69925).

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 11 Ca 831/18
    Ein "Betrieb" im Rahmen eines Unternehmens kann unter anderem eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität sein, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2015 - C - 80/14 - Rn. 49 in NZA 2015, 601).

    Das schließt jedoch nicht aus, dass - sofern ein Unternehmen nicht über mehrere unterscheidbare Einheiten verfügt - der Betrieb und das Unternehmen eins sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2015 - C - 80/14 - Rn. 50 in NZA 2015, 601).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren - Unterlassungsverfügung -

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 11 Ca 831/18
    Die von der Personalvertretung hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Berlin unter dem Datum des 08. Dezember 2017 mit der Begründung zurück, dass die Personalvertretung bereits mit Antwortschreiben der Schuldnerin auf den Fragenkatalog der Personalvertretung vom 12. Oktober 2017, spätestens aber mit Einsicht in den Datenraum am 21. November 2017, umfassend unterrichtet worden sei (6 TaBVGa 1484/17 - Rn. 82 in juris).

    Die erkennende Kammer schließt sich den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 08. Dezember 2017, Aktenzeichen 6 TaBVGa 1484/17, an.

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 11 Ca 831/18
    Diese ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 20 in AP SGB IX § 85 Nr. 14).

    Andererseits kann sich ein Arbeitnehmer, der seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch allein in der bei Gericht eingereichten Klageschrift mitteilt, nicht auf den Rechtsgedanken des § 167 ZPO berufen, wenn die Zustellung außerhalb der für eine unmittelbare Übermittlung an den Arbeitgeber zuzugestehenden Zeitspanne erfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 22 in AP SGB IX § 85 Nr. 14).

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 455/10

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil beim Veräußerer

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 11 Ca 831/18
    Dabei muss die organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht mehr vollständig erhalten bleiben (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37 in juris).
  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 11 Ca 831/18
    Die Personalvertretung soll in die Lage versetzt werden, sachgerecht auf den Arbeitgeber einzuwirken, das heißt die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung zu bilden (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13-in NJW 2015, 1469).
  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 198/03

    Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 11 Ca 831/18
    Ein solcher Anspruch kommt grundsätzlich in Betracht, wenn es trotz einer ursprünglich vorgesehenen Stilllegung des Betriebs oder eines Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit aus anderen Gründen und einer infolgedessen wirksam ausgesprochenen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 1 KSchG nachträglich zu einem Betriebsübergang und damit zur Fortführung des Betriebes oder der Entstehung einer anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer kommt (vgl. BAG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 8 AZR 198/03 - Rn. 15 in juris).
  • BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 299/05

    Betriebsübergang bei einem Frauenhaus - Änderung der Tätigkeit - Voraussetzungen

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 11 Ca 831/18
    Ist andererseits im Zeitpunkt der Kündigung die Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber eine Betriebsveräußerung vor, falls sich eine Chance bietet, und gelingt dann später noch eine Betriebsveräußerung, bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung (BAG, Urteil vom 04. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - in BAGE 118, 168).
  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 193/04

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 542/95

    Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 538/10

    Betriebsübergang - Begriff des übergangsfähigen Betriebsteils -

  • BAG, 11.03.1998 - 2 AZR 414/97

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06

    Kündigung durch Insolvenzverwalter: Betriebsratsanhörung; Massenentlassung -

  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 191/98

    Tarifliche Kündigungsfrist in Konkurs oder Insolvenz

  • LAG Hamm, 13.01.2015 - 7 Sa 900/14

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Zuleitung der Unterrichtung des Betriebsrats über

  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 911/98

    § 113 Abs. 1 InsO und Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats zu

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 75/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 217/06

    Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Identität der wirtschaftlichen Einheit -

  • BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 647/04

    Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 554/05

    Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige

  • ArbG Berlin, 02.11.2017 - 38 BVGa 13035/17

    Personalvertretung wehrt sich gegen die Einstellung des Flugbetriebs von Air

  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1564/18
    Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2018 - Az. 11 Ca 831/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:.

    unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2018 - 11 Ca 831/18 -.

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